AGB – Verleih

Einleitung:

Sämtliche von IndieVans zur Vermietung angebotenen Fahrzeuge sind älteren Baujahres und teilweise Oldtimer. Obwohl alle Fahrzeuge regelmäßig und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gewartet werden, können spontan auftretende Defekte nicht ausgeschlossen werden. Dies kann in seltenen Einzelfällen leider auch zu einem Abbruch der Reise führen. Damit niemand „auf der Strecke bleibt“ hat IndieVans für alle Fahrzeuge eine in fast allen europäischen Ländern gültige Schutzbriefversicherung abgeschlossen, die im Mietpreis bereits inbegriffen ist. Dadurch sind die sofortige Pannenhilfe, ggf. anfallende Abschleppkosten, Übernachtungs-/Hotelkosten für biszu 3 Tage während einer notwendigen Reparatur, der Rücktransport aller Insassen mit Bus, Bahn oder Flugzeug oder auch die Rückreise im Ersatz-Mietwagen gewährleistet. Sollte der Mieter für den entstandenen Defekt nachweislich nicht selbst verantwortlich und ein zumutbarerWerkstattaufenthalt notwendig sein, wird die Miete für den Zeitraum des Werkstattaufenthalts erstattet.

Allgemeine Mietbedingungen

1. Zu Stande kommen des verbindlichen Mietvertrages, Leistung, berechtigte Fahrer:

1.1. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Beschreibung sowie aus den Angaben des Mietvertrages, dessen Bestandteil diese Mietbedingungen sind. Geringfügige Leistungsabweichungen, die den Nutzungsumfang nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Anfechtungen durch den Mieter. Das Fahrzeug ist Eigentum des Vermieters.

1.2. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung beider Parteien, per E-Mail oder SMS erfolgen, sind ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post, E-Mail oder Fax übermittelt werden.

1.2.1. Der Vermieter ist berechtigt Änderungen in einem schon abgeschlossenen Vertrag vorzunehmen, solange dies in vorheriger Absprache mit dem Mieter und auf beiderseitigem Einverständnis geschieht. Dies gilt im Besonderen für nachträgliche Wünsche des Mieters, auf welche eingegangen werden kann. Die Änderung ist nur mit einer Gegenzeichnung des Vermieters gültig und muss spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs dem Mieter gegengezeichnet werden.

1.3. Alle Personen, welche im Mietvertrag mit allen erforderlichen Daten eingetragen werden, sind zum Führen des Fahrzeugs berechtigt, sofern sie bei Mietbeginn das 21. Lebensjahr vollendet haben und eine seit mindestens drei Jahren gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Bei Fahrzeugübergabe sind die Führerscheine aller eingetragenen Fahrer vorzuzeigen. Kann bei Übergabe keine gültige Fahrerlaubnis der eingetragenen Personen vorgezeigt werden, ist der Vermieter unter Anwendung der Stornogebühren nach Ziffer 2.2. berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für die berechtigten Fahrer gelten die im Folgenden aufgeführten Punkte und Ziffern ebenso und uneingeschränkt. Der Versicherungsschutz ist während der Mietzeit nur für die eingetragenenPersonen gewährleistet.

1.4. Der Mietvertrag kommt zwischen den im Mietvertrag genannten Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Bei Annahme eines Ersatzmieters, kann eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € berechnet werden.

1.5. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

1.6. Die gesamte Ausstattung des Fahrzeugs, die vom Vermieter mitgegeben wird, ist Teil des gemieteten Fahrzeugs. Die genaue Auflistung der Ausstattungsgegenstände ist im Benutzerhandbuch des Fahrzeugs zu finden und kann auf Nachfrage zugesendet werden.

2. Kündigung, Stornierung:
2.1. Die im Vertrag vereinbarte Mietdauer sowie Leistungen sind für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Auf Wunsch des Mieters einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach dem vereinbarten Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt für die nicht in Anspruch genommen Miettage Stornogebühren in Höhe von 100% in Rechnung zu stellen.
2.2. Bei Vertragsrücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn durch den Mieter werden abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung / Kündigung Stornogebühren in nachfolgend genannter anteiliger Höhe des Mietpreises berechnet:
mehr als 180 Tage…………..15%
180 Tage bis 90 Tage……….30%
90 Tage bis 30 Tage…………60%
weniger als 30 Tage…………90%
bei Nichtabholung……………100%.
Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung schützen. Diese wird bei allgemein bekannten Versicherern angeboten.
2.2.1. Wird das Fahrzeug erst nach dem vereinbarten Termin oder gar nicht abgeholt, bleibt das Fahrzeug bis zur Beendigung der Mietzeit für den Mieter reserviert. Ansprüche auf Mietpreiskürzung bleiben ausgeschlossen.
2.3. Der Vermieter ist berechtigt aufgrund von technischen Mängeln des Mietfahrzeugs, welche dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, ein Ersatzfahrzeug zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist es dem Vermieter gestattet, durch nicht vertretbare Risiken, bzw. angeordneten Fahrverbotes (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) vom Vertrag kurzfristig zurückzutreten, die Gesamthaftung des Vermieters wird in diesem Falle gem. § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt. Im Falle einer Vertragsaufhebung durch den Vermieter nach in dieser Ziffer genannten Gründen, werden geleistete Zahlungen vollständig und ohne Stornogebühren zurückerstattet. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.
2.4. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur binnen 72 Stunden zu beheben. Der Vermieter ist in diesem Falle berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen in beiden Fällen nicht.
2.5. Der Vermieter kann zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bei Feststellung eines begründeten Verdachts einer Vertragsverletzung nach den nachstehenden Ziffern 4. und 5. der allgemeinen Mietbedingungen vom Mietvertrag fristlos zurücktreten (zum Bsp. Fahruntüchtigkeit). Bei Rücktritt durch den Vermieter aus diesem Grund werden geleistete Zahlungen unter Abzug der Stornogebühren zurückerstattet, Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.
3.Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs:
3.1. Das Fahrzeug wird im verkehrssicheren Zustand, gereinigt und mit gefülltem Kraftstofftank bereitgestellt. Eventuell vorhandene Mängel sind im Benutzerhandbuch dokumentiert und / oder werden im Übergabeprotokoll festgehalten, welches bei der Übergabe vom Mieter und Vermieter gemeinsam unterzeichnet wird. Mit der Unterzeichnung des Protokolls erklärt sich der Mieter mit dem Zustand des Fahrzeugs einverstanden und bestätigt seine Kenntnis etwaiger Fahrzeugschäden.
3.2. Bei der Übergabe ist eine unverzinsliche Kaution in Höhe von mindestens 800,00€ laut Vertrag zu hinterlegen.
3.3. Die im Mietvertrag vereinbarten Termine für die Übergabe und die Rückgabe des Fahrzeugs sind vom Mieter einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, sollte es durch unvorhergesehene Gründe zur Verspätung kommen, dem Vermieter rechtzeitig telefonisch Bescheid zu geben. Der Vermieter muss nicht garantieren, dass die Übergabe, bzw. Rückgabe bei verfrühten oder zu spätem Erscheinen des Mieters sogleich erfolgen kann. Dies gilt im Besonderen, wenn der Vermieter Termine mit Dritten einzuhalten hat. Im Falle einer unangekündigten Verspätung innerhalb der regulären Annahmezeiten von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr oder der Rückgabe außerhalb der regulären Annahmezeiten ist der Vermieter berechtigt folgende Pauschalen als Aufwandsentschädigung zu erheben und mit der Kaution verrechnen:•
Verspätung zwischen 15 und 30 Minuten:
Pauschale von 15,00 ۥ
ab 30 Minuten Verspätung:
je angefangene Stunde eine Stundenpauschale von 25,00ۥ
ab 3 Stunden Verspätung:
Pauschale in Höhe eines zusätzlichen Miettages.
3.4. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt (s. Ziffer 3.3.) zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern eine Abholung durch den Vermieter vereinbart wurde, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
3.5. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurück bringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter pro angefangenem Tag eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises pro Tag dem Mieter in Rechnung stellen. Der Mieter haftet für durch die Verspätung entstandene Schäden des Vermieters.
3.6. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer und pünktlicher Rückgabe an den Mieter ausgezahlt. Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für während der Nutzung entstandene, verdeckte oder bei Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbare Mängel und Beschädigungen, fehlende Gegenstände, ausstehende Mietforderungen oder Schadensersatzansprüche wegen unsachgemäßem Gebrauch.
3.7. Der Vermieter ist berechtigt nachträglich festgestellte Schäden am Fahrzeug, welche durch den Mieter vorsätzlich oder arglistig verschwiegen worden sind, dem Mieter in Rechnung zu stellen, sofern die Vermutung obliegt, dass der festgestellte Schaden durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter verursacht wurde. Die Beweislast für einen nicht durch den Vermieter verursachten Schaden liegt hier beim Vermieter selbst. Dies gilt auch, wenn die Kaution bereits zurückgezahlt wurde (s.Ziffer 3.6.).
3.8. Der Abwassertank – sowie falls vorhanden, der WC-Tank – sind vor der Rückgabe vom Mieter zu entleeren. Sind sie es nicht, so ist der Vermieter berechtigt 150,00 € von der Kaution einzubehalten bzw. nachträglich in Rechnung zu stellen.
3.9. Das Fahrzeug ist vom Mieter/innen besenrein sowie mit gereinigten Ausstattungsgegenständen zurückzugeben. Weiterhin sind alle vom Mieter angebrachten ungültigen Vignetten vom Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Kommt der Mieter dem nicht nach, ist der Vermieter, zum Beispiel bei grober Verschmutzung des Fahrzeuginneren bzw. der Ausstattungsgegenstände berechtigt, Kosten für die Reinigung nachträglich in Rechnung zu stellen.
4. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten):
4.1. Der Mieter ist verpflichtet seine Reiseziele dem Vermieter vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören, gestattet. Außerhalb der Grenzen der Europäischen Union besteht in der Kraftfahrversicherung unter Umständen kein Versicherungsschutz. Dieser kann für einige Länder vom Mieter durch eine kostenpflichtige Zusatzversicherung erworben werden. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten außerhalb der Europäischen Union benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich, letzteres gilt auch für Fahrten in die Türkei und für Fahrten in Krisengebiete. Der Mieter ist für die Einhaltung spezieller regionaler Anforderungen an das Fahrzeug und seine Ausstattung selbst verantwortlich.
4.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
4.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, Demonstrationen und ähnlichen Nutzungen.
4.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, explosiven, giftigen, radioaktiven oder sonstgefährlichen Stoffen.
4.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll-und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
4.2.4. Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts nachweisbar sind.
4.2.5. Entgeltliche Personenbeförderungen, Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl.
4.2.6. Weitervermietung, Überlassung an Dritte oder zu unsittlichen Zwecken.
4.2.7. Beförderung von Tieren aller Art (außer nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter).
4.3. Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
4.4. Das Fahren des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen europäischen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
4.5. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
4.6. Hält sich der Mieter nicht an die gemäß vorstehenden Ziffern 4.1. bis 4.5. vereinbarten Nutzungseinschränkungen und -verbote, bzw. erfüllt die fahrzeugführende Person nicht die Bedingungen gemäßder in Ziffer 1.3.-1.5. festgeschriebenen Bedingungen, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch desFahrzeugs vor. Als Folge ist der Vermieter berechtigt eine Strafzahlung in angemessener Höhe nach Schwere des Vergehens und im Einklang des deutschen Rechtes vom Mieter zu verlangen und das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen (s.a. Ziffer 2.5.).
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung:
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen,wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
– Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern.
– Das Fahrzeug bei gegebenem Verdacht auf Diebstahlsgefahr oder Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch das Abstellen in einer gesicherten Garage. Als Hinweis auf einen solchen Verdacht sind allgemeine Reise- und Presseberichte sowie die Hinweise des Auswärtigen Amtes hinreichend.
5.1.1 Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Kühlmittel, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem oder bemerkt der Mieter andere mögliche technische Defekte, so ist der Mieter verpflichtet, die Fahrt sofort zu unterbrechen und entsprechende Maßnahmen vorzunehmen und sich gemäß der bei der Übergabe des Fahrzeugs geklärten Hinweise zu verhalten. Bei Unklarheiten oder bei fortwährenden technischen Problemen hat er sich umgehend beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren, bzw. steht in der Pflicht dem Vermieter umgehend den Zustand des Fahrzeugs zu melden und den Hinweisen des Vermieters oder seiner Mitarbeiter Folge zuleisten.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet den Ölstand, Kühlwasserstand und Reifendruck regelmäßig, gemäß der Angaben und Anweisungen im Benutzerhandbuch zu prüfen und die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
5.2.1. Die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

5.3. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen.

5.4. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.

5.5. Ist das Fahrzeug durch grob fahrlässiges Handeln des Mieters oder durch das Verletzen seiner Obhutspflicht nicht mehr einsatzbereit, so haftet der Mieter für einen eventuellen Rücktransport, für die Bergung, Verschrottung oder Verzollung des Fahrzeugs laut Bestimmungen des Kfz-Euroschutzbriefes, sowie für etwaige nachkommende Mietausfälle des betreffenden Fahrzeugs von bis zu 14 Tagen.

5.6. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelungen vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war. Bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen beauftragen.

5.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 55,00 € netto zzgl. der gesetzl. MwSt. dem Mieter in Rechnung gestellt.

5.8. Die Haftung des Mieters für eventuelle Schäden am Fahrzeug oder den vom Vermieter bereitgestellten Ausstattungsgegenständen, ist nicht mit der Rückzahlung der Kaution und der Fertigstellung des Rückgabeprotokolls erloschen. Der Vermieter ist berechtigt, nachträglich festgestellte Schäden gemäß vorstehender Ziffer 3.6.-3.9. dem Mieter in Rechnung zu stellen.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte/Kleinreparaturen:

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt. Führt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Mieters zu Vermögensschäden des Vermieters, haftet der Mieter unbeschränkt für alle diese Vermögensschäden.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig, (binnen 72 Stunden) zu beheben. Der Vermieter ist in diesem Falle berechtigt, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder höheren Preisgruppe zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen in beiden Fällen nicht.

6.3. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichtet der Mieter. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.4. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt oder Schaden des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zuersetzten. Es gelten die zu beachtenden Vorschriften gemäß Ziffer 5.1.-5.5., im Besonderen Ziffer 5.1.1..6.5. Für die Dauer des Werkstattaufenthaltes zur Behebung eines technischen Defekts wird der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde gemindert. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.6.6. Ziffer 6.2. und 6.5. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

6.7. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen, kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 50 € inklusive Mehrwertsteuer je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines gültigen originalen Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Kostenerstattungen ohne Rechnungsbeleg sind ausgeschlossen. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich eingeschränktist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zum Ende des Tages zu kündigen.

7.2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Schaden über die Versicherung abzuwickeln. Die Haftung des Mieters für Schäden am Vermietungsfahrzeug ist im Falle eines Vollkaskoschadens auf die Höhe der vertraglich festgesetzten Kaution beschränkt.

7.3. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichtetder Mieter.

7.4. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen, für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen und den Vermieter zu benachrichtigen. Dem Vermieter ist spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein ausführlicher Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zu übergeben. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner oder sonstigen unfallbeteiligten Dritten ersetzt werden.

7.6. Die Regelung nach Ziffer 7.4.-7.5. vorstehend, gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

7.7. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für die dadurch dem Vermieter entstandenen Mietausfälle von bis zu 14 Tagen. Keine Haftung des Mieters besteht, wenn der Vermieter für die entstandenen Folgeschäden vom Unfallgegner oder sonstigen unfallbeteiligten Dritten anderweitig Ersatz erlangt.

7.8. Führt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Mieters zu Vermögensschäden des Vermieters, haftet der Mieter unbeschränkt für alle diese Vermögensschäden.

8. Haftung des Vermieters:

8.1. Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Fahrzeugs und ist bestrebt, Fehler oder Störungen zuvermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehende Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritten.

8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall, einen technischen Defekt oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.3. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.2. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. Ferner ist der Vermieter berechtigt gemäß den Ziffern 2.3. und 2.4. ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen, ohne dass genannte Schadenersatzansprüche seitens des Mieters geltend gemacht werden können.

8.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenenZweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

8.5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für das in oder auf dem Fahrzeug befindliche Eigentum des Mieters(Reisegepäck).

9. Technische und optische Veränderungen:

9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Eine Ausnahme besteht bei der Anbringung von Vignetten für die Straßenbenutzung oder wenn vorgeschrieben für sonstige Befugnisse, sofern sie nicht im Sichtbereich des Fahrers angebracht werden. Vignetten sind vom Mieter vor Rückgabe zu entfernen (Punkt 3.9)

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges:

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

10.4. Werden in der Anmietungszeit des Mieters Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitung,…) begangen, so sind diese dem Vermieter – bei Kenntnis – anzuzeigen. Werden im genannten Fall dem Vermieter im Nachhinein Verwarnungs- bzw. Bußgelder zugestellt, so sind diese durch den Mieter zu begleichen, dies schließt auch sogenannte Halterdelikte ein. Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € netto zzgl. der gesetzl. MwSt. pro Vorfall nachträglich in Rechnung zu stellen.

10.5. Alle Mitarbeiter des Vermieters, sowie von ihm beauftragte Personen, können den Vermieter an seiner statt vertreten. Dies gilt nicht zuletzt, wenn der Mieter durch den Angestellten oder durch eine vom Vermieter beauftragte Person über dessen Pflichten im Gebrauch des Fahrzeugs unterrichtet wird.

10.6. Personenbezogene Daten werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gespeichert. Der Vermieter behält sich jedoch die Weitergabe dieser Daten an berechtigte Dritte vor, insbesondere bei Verstoß gegen den Vertrag, das Wechsel- und Scheckgesetz, Zoll-, Devisen- oder Verkehrsbestimmungen sowie beigerichtlicher Beitreibung ausstehender Forderungen.

10.7. Beim Abstellen des eigenen Kfz des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters wird keine Haftung für Elementarschäden sowie nicht versicherte Schäden durch betriebsfremde Personen (Diebstahl, Vandalismus, etc.) übernommen.